Leitsatz

Gläserne Hauseingangstüren müssen so beschaffen sein, daß auch beim unsachgemäßen öffnen keine Verletzungsgefahr besteht.

 

Sachverhalt

Die Eingangstür eines 5-Familien-Hauses bestand aus einem Aluminiumrahmen mit zwei Scheiben aus Drahtglas und einem Querriegel in halber Höhe. Die obere Scheibe ging durch die Unachtsamkeit einer Mieterin zu Bruch; sie wurde durch eine relativ dünne Scheibe aus Ornamentglas ersetzt. Diese Scheibe zerbrach, als die elf-jährige Tochter eines Mieters dagegenstieß. Dabei blieben scharfkantige Scherben im Türrahmen stehen an denen sich das Mädchen am Unterarm und an der Hand erheblich verletzte.

 

Entscheidung

Das Gericht hat den Vermieter zum Schadensersatz und zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 60.000.- DM verurteilt: Der Vermieter ist verpflichtet, eine Türfüllung zu verwenden, die verletzungssicher ist. Er darf nicht darauf vertrauen, daß die Tür nur ordnungsgemäß mittels des Türdrückers geöffnet wird. Er muß vielmehr auch mit solchen Verhaltensweisen rechnen, die einer verbreiteten Gepflogenheit entsprechen und zwar auch dann, wenn die Gepflogenheit beanstandet werden kann. Es ist nicht ungewöhnlich, daß eine Haustür statt mit der Hand durch Druck mit der Schulter oder dem Ellenbogen geöffnet wird. Ein Mitverschulden des geschädigten Mädchens hat das Gericht bereits wegen seines Alters abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.1996, 5 U 138/95

Fazit:

Wer ein Gebäude dem Verkehr zugänglich macht, hat gegenüber denjenigen, die ein- und ausgehen, die Pflicht, vorhersehbare Gefahren und Schäden durch die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen abzuwenden. Neben dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht noch eine besondere Pflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag, Schäden an Leib und Leben des Mieters, die durch einen mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen können, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die berechtigterweise das Grundstück betreten (Besucher, Postbote, etc.). Welche Vorkehrungen im einzelnen zu treffen sind, richtet sich danach, was nach den Maßstäben eines ordnungsgemäßen Verkehrs erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist.

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