Leitsatz

Haftung des Verwalters für einen im eigenen Namen abgeschlossenen Hausmeistervertrag (hier: Schadensersatzhaftung aus Unfall wegen verletzter Verkehrssicherungs- bzw. Streupflichten)

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG; §§ 278 Satz 1, 823 Abs. 1 und 843 BGB

 

Kommentar

  1. Die dem WEG-Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch entsprechende Verkehrssicherungspflichten.
  2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflichten des Dritten und haftet gem. § 278 BGB für dessen Verschulden.
  3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Eigentumswohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.
  4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat; maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.12.2008, 14 U 107/07

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