Gefährliche Einfriedung

Allgemein sind an die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen besonders hohe Anforderungen zu stellen.[1] Ist ein Spielplatz also etwa mit einem Stacheldraht oder mit einer Dornenhecke umzäunt, so hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass diese gefährliche Einfriedung beseitigt wird.[2] In derartigen Extremfällen ist der Verwalter verpflichtet, möglichst umgehend zu handeln. Wegen des akuten Gefährdungspotenzials dieser Einfriedungen liegt ein klassischer Fall einer Notgeschäftsführung des Verwalters im Rahmen der Nachteilsabwendung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, sodass zuvor nicht eine Eigentümerversammlung einzuberufen ist.

Potenziell gefährliche Spielgeräte

Bei potenziell gefährlichen Spielgeräten ist stets an die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft zu denken.

 
Praxis-Beispiel

Aufstellen eines Trampolins

Auf Wunsch von 6 in der Wohnanlage lebenden Familien soll ein Trampolin im Bereich der gemeinschaftlichen Spielfläche aufgestellt werden. Die Kosten für Erwerb und Montage des Trampolins sowie die Kosten für seine Erhaltung, also dessen Instandhaltung und Instandsetzung, wollen die Familien übernehmen. Der Beschluss wird mehrheitlich gefasst. Einer der Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage.

Die Anfechtungsklage wäre hier erfolgreich, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt für das auf dem gemeinschaftlichen Grundstück aufgestellte Trampolin verkehrssicherungspflichtig. Sie gilt nämlich als Betreiberin der Spielfläche und ist für ihre Betriebssicherheit verantwortlich. Ein Trampolin birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko in sich und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Den übrigen Wohnungseigentümern erwachsen hieraus auch Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Unabhängig davon nämlich, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht und damit das Haftungsrisiko grundsätzlich auf einen Dritten, d. h. die 6 Familien, übertragen kann, betrifft eine solche Übertragung zunächst nur das Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie den 6 Familien. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet Dritten gegenüber im Außenverhältnis weiterhin.[3]

Im Übrigen aber müssen Spielplätze nicht frei von sämtlichen Risiken sein. Die Verkehrssicherung erfordert hier nur Vorkehrungen gegen Gefahren, die über das übliche Risiko seiner Benutzung hinausgehen und vom spielenden Kind nicht vorhersehbar oder erkennbar sind. Insoweit liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht beim Sturz eines Kindes bei Benutzung eines Klettergerüsts vor.[4]

[3] LG Hamburg, Urteil v. 27.1.2016, 318 S 5/15.
[4] OLG Karlsruhe, Urteil v. 4.12.1997, 4 U 88/87, NJW-RR 1998 S. 1323.

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