Gemäß § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht grundsätzlich und für jeden die Verpflichtung, seine Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Mit anderen Worten: Jede Abwasserleitung muss absolut dicht sein. Dies gilt auch für Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken. Nach der weiteren Bestimmung des § 61 Abs. 2 WHG hat jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, deren Zustand selbst zu überwachen. Das WHG selbst sieht keine Dichtheitsprüfung vor. Maßgeblich sind daher die einzelnen Länderbestimmungen. Insoweit existieren auch in fast allen Bundesländern Eigenüberwachungsverordnungen. Diese regeln jedoch nur die Prüfung der öffentlichen Abwasseranlagen. Private Abwasserleitungen sind nicht betroffen. Im Übrigen aber sind in allen Bundesländern etwaige Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Besonderheiten gelten in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen:

Baden-Württemberg

Eigentümer eines Grundstücks haben nach § 51 Abs. 1 WG BaWü auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. Die entsprechende Verordnung ist allerdings noch nicht erlassen, sodass es derzeit noch bei der Eigenkontrolle nach der Eigenkontrollverordnung bleibt.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen besteht die Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung nur in Wasserschutzgebieten. Darüber hinaus können jedoch die Kommunen durch Satzung Dichtigkeitsprüfungen vorschreiben. § 8 SüwVO Abw NRW konkretisiert insoweit die Anforderungen aus dem WHG an die Selbstüberwachung und legt Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung und die Wiederholungsprüfung von privaten Abwasserleitungen und zugehörigen Einsteigeschächten oder Inspektionsöffnungen fest. Wurde eine Wohnanlage vor dem 1.1.1965 errichtet, war die Dichtigkeitsprüfung bis 31.12.2015 durchzuführen. Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Im Übrigen sind Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

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