Nach erfolgter Beschlussfassung ist der Verwalter verpflichtet, für eine unverzügliche Umsetzung des Beschlusses zu sorgen. Wartet der Verwalter ab, droht ein hohes Haftungsrisiko. Haben die Wohnungseigentümer den Verwalter z. B. beauftragt, an einem Treppenaufgang ein fehlendes Geländer anbringen zu lassen, so hat der Verwalter für die unverzügliche Ausführung des Auftrags zu sorgen und bei deren Verzögerung ein provisorisches Geländer anbringen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und erleidet ein Wohnungseigentümer in der Folge einen Schaden, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihn wegen schuldhafter Verletzung der dem Verwalter obliegenden Pflichten in Regress wegen der gegen sie geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nehmen.

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