Betriebshaftpflichtversicherung

Ist der Verwalter nicht bereits über die Haus- und Grundbesitzerhaftplichtversicherung der Eigentümergemeinschaft versichert, kann er entsprechenden Versicherungsschutz über eine Betriebshaftpflichtversicherung herbeiführen. Nach dem "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum" muss der Wohnungseigentumsverwalter zwar einen Versicherungsschutz nachweisen. Allerdings bezieht sich die Versicherungspflicht allein auf Vermögensschäden in Form einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, weshalb also der zusätzliche Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen ist.

 

Angabe des Betriebs als "WEG-Verwaltung"!

Gibt der Verwalter in der Betriebsbezeichnung einen "Bürobetrieb" an, bezieht sich der Versicherungsschutz lediglich auf Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht im eigenen Betrieb. Um umfassenden Versicherungsschutz zu genießen, muss der Verwalter als Betrieb "WEG-Verwaltung" angeben.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Stets ist gerade bei größeren Bauvorhaben bzw. Sanierungsmaßnahmen an den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung zu denken. Die gängigen AVB enthalten bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Ausschlussklauseln vor, die bausummenabhängig sind. Um hier den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte der Abschluss einer zusätzlichen Bauherrenhaftpflichtversicherung erwogen werden unter Einschluss des Verwalters.

 

Versicherungsmakler einschalten

Stets sollte der Verwalter im Hinblick auf Versicherungsfragen mit einem geeigneten Versicherungsmakler arbeiten und entsprechende Beratung einholen. Der Vorteil: Sollte auf Grundlage der Beratungen des Versicherungsmaklers Unterversicherung eintreten, haftet dieser selbst.[1]

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