Leitsatz

Verkäuferseits erwünschte Veräußerungszustimmung des Verwalters "zum Erwerbsvertrag"

 

Normenkette

§ 12 WEG; § 254 BGB

 

Kommentar

  1. Die Erteilung der vereinbarten Verwalterzustimmung bezieht sich grds. nicht auf den Inhalt eines vorgelegten Kaufvertrags. Dieser ist für die Erteilung einer Zustimmung grds. irrelevant, da sich eine Zustimmungsprüfung allein auf die Person des Käufers zu beziehen hat.
  2. Allerdings ist eine verzögerte Veräußerungszustimmung des Verwalters diesem nicht vorwerfbar, wenn nicht nur seine "Zustimmung zum Erwerber" verlangt wurde, sondern "Zustimmung zu den Erklärungen im vorgelegten Notarvertrag". Insoweit drängte sich vorliegend bei der erbetenen Zustimmung zum Vertrag der Verdacht auf, dass mit dieser Vorlage der Versuch unternommen werden sollte, über die Verwalterzustimmung hinaus eine Erklärung zu erhalten, die später auch als inhaltliche Billigung herangezogen werden könnte (u. a. auch über eine behauptete und problematische Zustimmung der Gemeinschaft zu einem Balkonanbau).
  3. Eine schuldhafte Fehleinschätzung des Verwalters hinsichtlich des Inhalts der von ihm geforderten Erklärungen müsste, wenn sie überhaupt angenommen werden könnte, jedenfalls gem.§ 254 BGB hinter dem "Verschulden gegen sich selbst" der Verkäuferseite zurücktreten, die diese Zweifel erst ausgelöst und dann auch nicht aufgeklärt hat.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.07.2006, 2 W 79/06OLG Schleswig v. 12.7.2006, 2 W 79/06, ZMR 12/2006, 964

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