Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährung bei bestimmten Tatbeständen neu zu laufen beginnt.[1]
Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt, beispielsweise durch Abschlagszahlung oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Verjährungsfristen
□ | Ablauf der Frist: Wochenfristen laufen an demjenigen Wochentag der letzten Woche ab, der dem Wochentag entspricht, mit dessen Ablauf die Frist begann (z. B. Mittwoch bis Mittwoch). Monats- oder Jahresfristen enden mit dem Tag, der durch seine Zahl demjenigen entspricht, mit dessen Ablauf die Frist begonnen hatte (Beispiel: Übergabe der gekauften Sache am 30. Juni; Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche: 30. Dezember – nicht 31. Dezember). Hat der Monat, in dem die Frist abläuft, nur 30 Tage, entspricht der 30. dem 31. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, läuft die Frist erst mit dem nächsten Werktag ab. |
□ | Frist: 6 Monate Art des Anspruchs: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs Beginn der Frist: Kenntnis von unlauterer Handlung: ggf. Entstehung des Schadens |
Art des Anspruchs: Schadensersatzansprüche des Vermieters Beginn der Frist: Rückgabe der Mietsache |
|
Art des Anspruchs: Wegnahmerecht des Mieters Beginn der Frist: Mietende |
|
□ | Frist: 1 Jahr Art des Anspruchs: Ansprüche gegen den Spediteur und Frachtführer, Lagerhalter wegen Verlusts oder Beschädigung des Guts Beginn der Frist: Ablieferung bei Totalverlust mit Ablauf des vorgesehenen Ablieferungstages |
□ | Frist: 2 Jahre Art des Anspruchs: Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag (ausgenommen Mängelansprüche bei einem Bauwerk bzw. bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind). Beginn der Frist: Mit Ablieferung der Sache bzw. Abnahme |
□ | Frist: 3 Jahre Seit dem 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Gilt für alle wichtigen Zahlungsansprüche, insbesondere Kaufpreisforderungen und Werklohn und auch für Schadensersatzansprüche (auch Schmerzensgeldansprüche) wegen unerlaubter Handlung (auch aus StVG, dem Produkthaftungsgesetz und wegen Warenzeichnungsverletzungen und Eingriffen in den Gewerbebetrieb) Beginn der Frist: Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. |
Art des Anspruchs: Schadensersatzansprüche (Regressansprüche) gegen Rechtsanwälte wegen Sorgfaltspflichtverletzung bei der Beratung oder Auftragsausführung Beginn der Frist: Entstehung des Anspruchs, spätestens Beendigung des Auftrags |
|
□ | Frist: 5 Jahre Art des Anspruchs: Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG wegen Sorgfaltspflichtverletzung Beginn der Frist: Entstehung |
Art des Anspruchs: Ansprüche gegen ausgeschiedene Gesellschafter der OHG oder KG Beginn der Frist: Eintragung im Handelsregister |
|
Art des Anspruchs: Ansprüche gegen Architekten und Bauunternehmer aus der Herstellung/Planung eines Bauwerks und Ansprüche gegen Verkäufer aus Lieferung von Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind. Beginn der Frist: Abnahme bzw. Ablieferung der Sache |
|
□ | Frist: 10 Jahre Art des Anspruchs: Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung Beginn der Frist: Entstehung des Anspruchs Art des Anspruchs: Sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Beginn der Frist: Entstehung des Anspruchs |
□ | Frist: 30 Jahre Art des Anspruchs: Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen, Vollstreckungsbefehlen, vollstreckbaren Vergleichen, vollstreckbaren notariellen Urkunden, sofern sie nicht auf wiederkehrende Leistungen, z. B. Unterhaltszahlungen, gerichtet waren Beginn der Frist: Rechtskraft Art des Anspruchs: Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen Beginn der Frist: Schadenauslösendes Ereignis Art des Anspruchs: Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt Beginn der Frist: Entstehen des Anspruchs |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen