Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet wird. Eine Hemmung der Verjährung tritt in den im BGB bestimmten Fällen ein. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder diesen Anspruch begründenden Umstände schweben. Weiter ist die Verjährung gemäß § 204 BGB insbesondere gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder durch Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Mit Blick auf ein selbstständiges Beweisverfahren kann zwar der Verwalter bei drohender Verjährung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt sein, eigenständig einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens insbesondere gegen den Bauträger als Notmaßnahme im Rahmen der Nachteilsabwendung einzuleiten. Allerdings liegt ein Notfall dann nicht vor, wenn die Wohnungseigentümer bereits seit einem längeren Zeitraum diskutieren, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.[1]

 
Achtung

Keine Hemmung der Verjährung durch Beschlussanfechtung

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss so lange gültig, wie er nicht vom Gericht für unwirksam erklärt wird. Bekanntermaßen hat der Verwalter auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Ihm muss auch bekannt sein, dass ein laufendes Anfechtungsverfahren gegen den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeiträge auf Grundlage der Jahresabrechnung nicht zu einem Suspensiveffekt führt, der die Fälligkeit der Nachzahlbeträge entfallen ließe. Verjähren Nachschussforderungen gegen einen Wohnungseigentümer, weil der Verwalter von der ihm übertragenen Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, haftet er entsprechend der Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz.[2]

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