Leitsatz

  • 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Jahresabrechnungen und Umlage-Beschlüssen

    Fragen zum wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren

 

Normenkette

Art. 103 Abs. 1 GG, § 12 FGG, § 27 FGG, § 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 195 BGB, § 197 BGB

 

Kommentar

1. (Ansprüche gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Rückständen aus genehmigten Jahresabrechnungen oder Umlage-Beschlüssen der Eigentümer verjähren nach 30 Jahren ( § 195 BGB). Es handelt sich bei diesen Ansprüchen nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB mit 4-jähriger Verjährungsfrist. Mit dieser Grundsatzentscheidung schließt sich das BayObLG dem AG Hannover (DWE 77, 108), Korff (DWE 81, 89) und Weitnauer (§ 16, Rz. 9) an gegen die Meinung von Röll (WEM 79, 62).

2. Als weitere Fragen wurden in dieser Entscheidung angesprochen: das Gebot des rechtlichen Gehörs; unzureichende Sachaufklärung der Vorinstanzen; Schlüssigkeitsanforderungen an Hausgeldansprüche; Verfahrensführungsermächtigung des Verwalters; Zuordnung eines Rechtsanwalts für die Dritte Instanz eines im Ausland in Untersuchungshaft befindlichen Wohnungseigentümers analog § 78b und c ZPO; Wiedereinsetzung; Aussetzung des Verfahrens; öffentliche Zustellung und formlose Übermittlung einer Antragsschrift; keine Verpflichtung des Wohnungseigentumsgerichts, einen in U-Haft im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer zur mündlichen Verhandlung überstellen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.12.1983, BReg 2 Z 105/82)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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