Leitsatz

Die kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB.

Einem Arbeitnehmer ist es gemäß § 60 HGB untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung Konkurrenz zu machen. Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber für die Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 60 HGB obliegenden Verpflichtung Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt (§ 61 Abs. 2 HGB). Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nicht nur für Schadensersatz- und Herausgabeansprüche nach § 61 Abs. 2 HGB, sondern für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet. Sie ist daher auch anzuwenden, wenn konkurrierende Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB oder wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB geltend gemacht werden. Auch gegenüber Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (§ 113 Abs. 3 HGB) und gegenüber Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 88 Abs. 3 AktG) gilt diese kurze Verjährungsfrist. Sie soll die Beteiligten anhalten, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen binnen 3 Monaten nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß zu klären.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.04.2000, 9 AZR 131/99

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