Überblick

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde durch die Erbrechtsreform 2010 grundsätzlich neu geregelt. Die frühere Sonderverjährung von 30 Jahren ist entfallen. Es gilt grundsätzlich die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Allerdings sieht § 199 Abs. 3a BGB eine gesonderte absolute Höchstfrist von 30 Jahren vor.

Damit ist das System der Regelverjährung für die erbrechtlichen Ansprüche insoweit durchbrochen:

  • Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren die Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).
  • Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, verjähren die Ansprüche in 30 Jahren ab ihrer Entstehung. § 199 Abs. 4 BGB nimmt hier von der zehnjährigen Höchstverjährungsregelung ausdrücklich die erbrechtlichen Ansprüche nach § 199 Abs. 3a BGB aus.
  • Für die Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins (§ 2362 BGB) gilt weiterhin die 30jährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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