Grundsätzliche Regelung Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis Höchstfrist 30 Jahre Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres
Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung
Herausgabeanspruch gegen Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB)

30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Beginn mit Entstehung des Anspruchs
Herausgabeanspruch gegen Vorerbe

30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Beginn mit Entstehung des Anspruchs
Herausgabeanspruch gegen Besitzer eines unrichtigen Erbscheins

30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Beginn mit Entstehung des Anspruchs
Beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB)

3 Jahre

Beginn mit Erbfall
Pflichtteilsansprüche gegen Erben Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis (§ 195 BGB)
Höchstfrist 30 Jahre

Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres

Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung
Pflichtteilsanspruch gegen Beschenkten

3 Jahre (§ 195 BGB)

Beginn mit Erbfall (§ 2332 BGB)
Zugewinnausgleich im Todesfall; Ehegatte ist Erbe geworden (§ 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Grundsätzlich 3 Jahre

Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis
Höchstfrist 30 Jahre

Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres

Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung
Zugewinnausgleich des enterbten Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 BGB)

Grundsätzlich 3 Jahre

Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis
Höchstfrist 30 Jahre

Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres

Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung

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