Grundsätzliche Regelung | Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis Höchstfrist 30 Jahre Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres |
Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung | |
Herausgabeanspruch gegen Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) | 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Herausgabeanspruch gegen Vorerbe | 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Herausgabeanspruch gegen Besitzer eines unrichtigen Erbscheins | 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB) | 3 Jahre Beginn mit Erbfall |
Pflichtteilsansprüche gegen Erben | Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis (§ 195 BGB) |
Höchstfrist 30 Jahre | |
Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
|
Pflichtteilsanspruch gegen Beschenkten | 3 Jahre (§ 195 BGB) Beginn mit Erbfall (§ 2332 BGB) |
Zugewinnausgleich im Todesfall; Ehegatte ist Erbe geworden (§ 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB) | Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis |
Höchstfrist 30 Jahre | |
Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
|
Zugewinnausgleich des enterbten Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 BGB) | Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis |
Höchstfrist 30 Jahre | |
Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen