Leitsatz

Der Unterlassungsanspruch gegen einen unzulässigen Gebrauch verjährt nicht, solange die Zuwiderhandlung noch andauert

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG; § 195 BGB

 

Das Problem

  1. Ein Wohnungseigentümer bestellt zugunsten seiner Eltern an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch.

    § 1030 BGB (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)

    (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

    [...]

  2. Das Wohnungseigentum besteht aus einer 78,4 m2 großen Wohnung im Dachgeschoss sowie aus einem 47,3 m2 großen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Spitzboden.
  3. Die Eltern des Wohnungseigentümers vermieten die Wohnung und den Spitzboden separat, jeweils zu Wohnzwecken. Wegen des Gebrauchs des Spitzbodens geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Sohn vor. Dieser wendet Verjährung ein. Der Spitzboden sei von Anfang an und mit Kenntnis des Verwalters durchgehend als Wohnraum genutzt worden.
 

Entscheidung

  1. Die Unterlassungsklage hat Erfolg. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Unterlassungsansprüche verjährten nicht, solange die Zuwiderhandlung wie bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung noch andauere. Dabei könne dahinstehen, ob man in jeder erneuten Wohnnutzung der Räume im Spitzboden (auch im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses) eine gesonderte Zuwiderhandlung sähe oder davon ausgehe, dass die Zuwiderhandlung i.S.d. Verjährungsrechts bei zeitlich ununterbrochener zweckbestimmungswidriger Wohnnutzung der Räume im Dachgeschoss nicht nur im Beginn, sondern in der Fortdauer der Wohnnutzung liege.
  2. Denn die Wohnnutzung sei kein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Ereignis, dessen Folgen lediglich weiter bestünden, sondern die störende Handlung selbst dauere an und ende erst mit der Beendigung der Wohnnutzung der Räume im Spitzboden.
  3. Dass bei einer – wenn auch nur kurzen – Unterbrechung und deshalb zweckbestimmungswidrigen Nutzung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginne, bei einer zweckbestimmungswidrigen Dauernutzung aber auf deren Beginn abgestellt werden müsse, sei nicht einzusehen.
 

Kommentar

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob für den Verjährungsbeginn des Unterlassungsanspruchs gegen den unzulässigen Gebrauch eines Wohnungseigentums bei zeitlich ununterbrochener Vermietung von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als Wohnung auf den Beginn des Gebrauchs abzustellen ist oder keine Verjährung eintreten kann, solange der unzulässige Gebrauch andauert.

Was ist für Verwalter wichtig?

  1. Der Verwalter muss nicht wissen, wann Unterlassungsansprüche verjähren noch muss er die Wohnungseigentümer über die rechtlichen Grundlagen in dieser Frage informieren.
  2. Entscheiden sich die Wohnungseigentümer, einen angenommenen Unterlassungsanspruch zu verfolgen, werden sie in der Regel wollen, dass ein entsprechendes Verlangen außergerichtlich und gerichtlich vom Verwalter vertreten wird. Der Verwalter sollte insoweit darauf achten, dass ihm für dieses Handeln nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG oder § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG eine Ermächtigung erteilt wird. Ferner sollte im Verwaltervertrag für dieses Vorgehen eine Sondervergütung vorgesehen sein.

Musterbeschluss

Der Anspruch gegen Wohnungseigentümer ___ (Name, Adresse), es zu unterlassen ___ (genaue Beschreibung), wird der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen. Der Verwalter wird ermächtigt, den Anspruch außerprozessual und prozessual in 1. und 2. Instanz im Namen der Gemeinschaft Wohnungseigentümer ___ (Name, Adresse) zu verfolgen und zur Verfolgung Rechtsanwalt ___ zu mandatieren.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 24.4.2013, 318 S 49/12

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