Der Verdienstausfall während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten kann als Aufwand über die Verhinderungspflege abgerechnet werden.

Dies ist möglich, wenn

  • der freigestellte Beschäftigte die Verhinderungspflege übernimmt,
  • die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt ist,
  • ein naher Angehöriger gepflegt und
  • die Pflege in häuslicher Umgebung durchgeführt wird.[1]
 
Wichtig

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld während kurzzeitiger Verhinderung

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen je Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. D. h. der Verdienstausfall wird nicht über die Verhinderungspflege finanziert. Weitere pflegebedingte Aufwendungen und nachgewiesene Fahrkosten können neben dem Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet werden.[2]

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