Die Kostenerstattung bei Verhinderungspflege wird nicht auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt, wenn die Pflegeleistungen von entfernten Verwandten/Verschwägerten (ab dem 3. Grad) oder durch Nachbarn/Bekannte erbracht wird.

Der Höchstbetrag von 1.612 EUR kann ausgeschöpft werden, wenn durch eine Quittung o. Ä. die Aufwendungen nachgewiesen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege von entfernt Verwandten/Verschwägerte

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) wird während des Urlaubs der Pflegeperson von seiner im Nachbarort wohnenden Nichte vom 1.9. bis 17.9.2024 betreut. Die Nichte erhält hierfür 1.250 EUR und hat darüber hinaus 55,50 EUR Fahrkosten.

 
Anspruch auf Verhinderungspflege
1.9. - 17.9.2024 = 17 Tage < 42 Tage
   
Höhe der Kostenübernahme  
Pflegeleistungen 1.250,00 EUR  
Fahrkosten 55,50 EUR  
Erstattungsbetrag 1.305,50 EUR < 1.612 EUR

Der Pflegebedürftige hat vom 1.9. bis 17.9.2024 Anspruch auf Verhinderungspflege i. H. v. 1.305,50 EUR. Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch i. H. v. 306,50 EUR bzw. 25 Tage.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 39 SGB XI: Abschn. 2.6.

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