Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen insbesondere in

  • einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen,
  • einem Internat,
  • einer Krankenwohnung,
  • einem Kindergarten,
  • einer Schule,
  • einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  • einem Krankenhaus oder
  • einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)

durchgeführt werden. Es werden die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen erstattet.

Die Pflegekassen dürfen keine Kosten für

  • Behandlungspflege,
  • soziale Betreuung,
  • Zusatzleistungen,
  • Unterkunft und Verpflegung sowie
  • Investitionen

übernehmen.

Wird für den Aufenthalt in den genannten Einrichtungen lediglich eine Gesamtsumme oder ein Tagessatz ohne weitere Spezifizierung in Rechnung gestellt, sollte mindestens 20 % vom gesamten Rechnungsbetrag für

  • Unterkunft,
  • Verpflegung und Investitionskosten,
  • Behandlungspflege und
  • soziale Betreuung

abgezogen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege in einer Einrichtung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) wird vom 15.1. bis 6.2.2024 in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen betreut. Das Wohnheim für Menschen mit Behinderungen stellt für diesen Zeitraum insgesamt 1.530 EUR in Rechnung.

 
Anspruch auf Verhinderungspflege
15.1. - 6.2.2024 = 23 Tage < 42 Tage
   
Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege  
Rechnungsbetrag 1.530 EUR  
abzgl. 20 % für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Behandlungspflege und soziale Betreuung 306 EUR  
Erstattungsbetrag 1.224 EUR < 1.612 EUR

Der Pflegebedürftige hat vom 15.1. bis 6.2.2024 Anspruch auf Verhinderungspflege i. H. v. 1.224 EUR. Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch von 388 EUR bzw. 19 Kalendertage.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 39 SGB XI: Abschn. 2.1.

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