Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen bzw. 1.612 EUR je Kalenderjahr durchgeführt werden:

  • In einer Einrichtung
  • Zuhause durch

    • zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste)
    • andere nicht zugelassene Dienste (z. B. Dorfhelfer, Betriebshilfedienste)
    • private Pflegepersonen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Bekannte)

3.1 Außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen insbesondere in

  • einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen,
  • einem Internat,
  • einer Krankenwohnung,
  • einem Kindergarten,
  • einer Schule,
  • einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  • einem Krankenhaus oder
  • einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)

durchgeführt werden. Es werden die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen erstattet.

Die Pflegekassen dürfen keine Kosten für

  • Behandlungspflege,
  • soziale Betreuung,
  • Zusatzleistungen,
  • Unterkunft und Verpflegung sowie
  • Investitionen

übernehmen.

Wird für den Aufenthalt in den genannten Einrichtungen lediglich eine Gesamtsumme oder ein Tagessatz ohne weitere Spezifizierung in Rechnung gestellt, sollte mindestens 20 % vom gesamten Rechnungsbetrag für

  • Unterkunft,
  • Verpflegung und Investitionskosten,
  • Behandlungspflege und
  • soziale Betreuung

abgezogen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege in einer Einrichtung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) wird vom 15.1. bis 6.2.2024 in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen betreut. Das Wohnheim für Menschen mit Behinderungen stellt für diesen Zeitraum insgesamt 1.530 EUR in Rechnung.

 
Anspruch auf Verhinderungspflege
15.1. - 6.2.2024 = 23 Tage < 42 Tage
   
Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege  
Rechnungsbetrag 1.530 EUR  
abzgl. 20 % für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Behandlungspflege und soziale Betreuung 306 EUR  
Erstattungsbetrag 1.224 EUR < 1.612 EUR

Der Pflegebedürftige hat vom 15.1. bis 6.2.2024 Anspruch auf Verhinderungspflege i. H. v. 1.224 EUR. Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch von 388 EUR bzw. 19 Kalendertage.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 39 SGB XI: Abschn. 2.1.

3.2 Pflegedienste

Die Verhinderungspflege kann auch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste, familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Verhinderungspflege durchführen (z. B. Dorfhelfer, Betriebshilfsdienste), erbracht werden.

3.3 Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad/Im Haushalt lebende Pflegeperson

Übernimmt die Verhinderungspflege eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt.

Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad sind:

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder,
  • Geschwister,
  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Stiefgroßeltern und
  • Schwager/Schwägerin.

Die Aufwendungen werden grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Aufgrund des 6-wöchigen Anspruchs auf Verhinderungspflege ist der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades zugrunde zu legen – eine Begrenzung auf einen Tageshöchstsatz erfolgt jedoch nicht.[1].

Weitere nachgewiesene, höhere Aufwendung wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten können bis zum Höchstbetrag von 1.612 EUR übernommen werden. Die Fahrkosten werden bei Benutzung eines privaten Pkw mit 0,20 EUR je Kilometer berechnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) nimmt vom 22.7. bis 9.8.2024 Verhinderungspflege in Anspruch. Die Verhinderungspflege übernimmt die im Nachbarort wohnende Tochter. Sie macht Kosten i. H. v. 410 EUR, Verdienstausfall i. H. v. insgesamt 1.121 EUR sowie Fahrkosten für täglich 10 km einfache Fahrt geltend.

 
Anspruch auf Verhinderungspflege
22.7. – 9.8.2024 = 19 Kalendertage < 42 Kalendertage
   
Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege  
1,5-fache Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades
573 EUR x 1,5 = 859,50 EUR > 410 EUR
410 EUR  
+ Verdienstausfall 1.121 EUR  
+ Fahrkosten (20 km x 0,20 EUR x 21 Kalendertage =) 84 EUR  
Gesamtsumme 1.615 EUR > 1.612 EUR

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Verhinderungspflege vom 22.7. bis 9.8.2024 i. H. v. 1.612 EUR. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist für das laufende Kalenderjahr erschöpft.

 
Wichtig

Erwerbsmäßigkeit bei Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist bei Pflege durch Familienangehörige erwerbsmäßig, wenn

  • sie länger als 6 Wochen (zusammenhängend) dauert oder
  • in den letzten 12 Monaten mehrere Pflegebedürftige länger als 1 Woche gepflegt wurden.

In diesem Fall entfällt die Beschränkung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes, d. h. die Verhinderungspflege dient der Erzi...

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