Leitsatz

Verfolgung von Abwehransprüchen in teilrechtsfähiger Wohnungseigentümergemeinschaft (hier: Betrieb von mehreren Funkfeststationen für Mobilfunk)

 

Normenkette

§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG; § 28 Abs. 2 FGG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Der teilrechtsfähige Verband (vgl. BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05, NZM 2005, 543 = NJW 2005, 2061) ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Grundstücksbezogene Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum kann der Verband deshalb nur nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen (vgl. BGH v. 19.12.1991, V ZB 27/90, NJW 1992, 978; Wenzel, ZWE 2006, 2/6; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81/82). Unterlassungsklage konnte hier deshalb von den restlichen Eigentümern gegen den "Störer" geführt werden, da es keinen den Verband ermächtigenden Beschluss gab (Bestätigung der Vorlage des OLG München mit Beschluss v. 23.1.2006, 34 Wx 16/05, NZM 2006, 225 = ZmR 5/2006, 386).
  2. Die antragstellenden Eigentümer konnten im vorliegenden Verfahren auch durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, und zwar über Mandatserteilung durch den Verwalter (gemäß verwaltervertraglicher Regelung in einer "Eilfallsituation"). Die Entscheidung des BGH v. 2.6.2005 steht dem nicht entgegen.
  3. Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine" Funkstation zu betreiben, führt nicht dazu, dass damit der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 30.03.2006, V ZB 17/06BGH v. 30.3.2006, V ZB 17/06, NZM 12/2006, 465 = ZMR 6/2006, 457

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