Leitsatz

Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, wie und in welchem Umfang Aufwendungen der hilfsbedürftigen Partei für Wasserver- und -entsorgung bei der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Der Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren war Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Anordnung monatlicher Raten von 30,00 EUR bewilligt worden.

Gegen die Ratenzahlungsanordnung wandte sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen der vom Einkommen der hilfsbedürftigen Partei abzuziehenden Kosten für Unterkunft und Heizung die Aufwendungen für Trinkwasser und Abwasser gesondert zu berücksichtigen, also nicht bereits vom allgemeinen Parteifreibetrag gedeckt seien. Die Überlegung des BGH (FamRZ 2008, 781), dass der vorgenannte Freibetrag an den sozialhilferechtlichen Eckregelsatz anknüpfe, sei zutreffend, führe jedoch hinsichtlich der Wasserkosten nicht zu dem in der Entscheidung des BGH abgeleiteten Ergebnis, weil diese Kosten im Eckregelsatz gerade nicht erfasst seien.

Letztendlich komme es im vorliegenden Fall jedoch hierauf nicht an, weil dem Familiengericht jedenfalls in seinem Teilabhilfebeschluss vom 16.9.2010 jedenfalls ein Rechenfehler bei der Ermittlung des Ausgangseinkommens der Beschwerdeführerin unterlaufen sei. Bei richtiger Berechnung ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Wasserkosten immer noch ein für die voraussichtlichen Prozesskosten einsetzbares Einkommen von 60,76 EUR, so dass gemäß der Tabelle zu § 115 ZPO ein ratenweise aufzubringender Eigenanteil von 30,00 EUR gerechtfertigt sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.10.2010, 20 WF 0948/10

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