Klagt die Gemeinschaft selbst oder wird sie verklagt, ist die Finanzierung der entsprechenden Verfahrenskosten unproblematisch unter Einbeziehung sämtlicher Wohnungseigentümer aus den laufenden Hausgeldern möglich. So diese nicht ausreichen, hat der Verwalter auf die Beschlussfassung über eine entsprechende Sonderumlage hinzuwirken. Nach §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG haben die Wohnungseigentümer auch die Möglichkeit der Beschlussfassung zur Bildung einer Rücklage für Klagen der Gemeinschaft. Wegen ihrer Zweckgebundenheit kommt jedenfalls ein Zugriff auf die Erhaltungsrücklage nicht in Betracht.

Grundsätzlich kann auch der Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass weder sie selbst in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu finanzieren, noch die einzelnen Wohnungseigentümer. Darauf, ob den (einzelnen) Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft zumutbar ist, kommt es nicht an.[1]

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