Begriff

Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden die Beteiligten/Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen und verklagt werden. Insoweit ist stets zu unterscheiden, ob der Verband als Partei betroffen ist oder einzelne Wohnungseigentümer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 43 ff. WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 6.12.2018, 2-13 S 150/17: Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gemäß § 47 WEG a. F. / § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG n. F. insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.

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