Begriff

Möchte der Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen in derselben Wohnungseigentumsanlage diese zu einer einzigen Sondereigentumseinheit vereinigen, kann dies durch Vereinigung oder aber als Zuschreibung erfolgen. Die Vereinigung erfolgt durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen, im Sondereigentum stehenden Räumen zu einem einheitlichen Wohnungseigentum.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Regelungen finden sich in § 890 BGB.

AG Dortmund, Urteil v. 14.6.2019, 514 C 4/19: Besitzt ein Wohnungseigentümer 2 Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts 1 Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst 2 Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungseigentumsrechte steht ihm aber auch nur noch 1 Stimme zu.

AG Gelsenkirchen, Urteil v. 30.10.2018, 210 C 398/18: Wenn nach der Teilungserklärung das Verwalterhonorar nach Einheiten umzulegen ist und der Verwalter sein Honorar nach Einheiten bemisst, so ist bei einer dinglichen Zusammenlegung von zwei Einheiten vor Abschluss des Verwaltervertrags nur noch für die neue größere Einheit Verwalterhonorar zu zahlen.

BayObLG, Beschluss v. 23.3.2000, 2Z BR 167/99: Grundsätzlich ist bei der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Ein Wohnungseigentümer kann also zwei oder mehrere in seinem Eigentum stehende Wohnungseigentumsrechte ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vereinigen, selbst wenn das neu gebildete Wohnungseigentum nicht in sich abgeschlossen ist. Er kann auch von einem Wohnungseigentum einen Teil des Miteigentumsanteils und einen Teil des Sondereigentums abspalten und mit dem anderen Wohnungseigentum verbinden. Auch hierzu bedarf er nicht der Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer.

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