Bei der Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB werden mehrere Wohnungseigentumsrechte zu einem einzigen Wohnungseigentumsrecht vereinigt. Die bisher auf den einzelnen Wohnungseigentumsrechten lastenden Rechte bestehen an diesen fort, neue Rechte können nur an dem Gesamtwohnungseigentumsrecht begründet werden.

Bei der Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB wird ein bisher selbstständiges Wohnungseigentumsrecht einem anderen, ihm gehörenden Wohnungseigentumsrecht als Bestandteil zugeschrieben. Auch hier bleiben die bisherigen Belastungen an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten bestehen. Unterschied zur Vereinigung: Die auf dem Haupteigentumsrecht lastenden Grundpfandrechte erstrecken sich nunmehr auch auf die bisher selbstständigen Wohnungseigentumsrechte, gehen aber den auf dem zugeschriebenen Wohnungseigentumsrecht schon lastenden Rechten nach.

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