OFD Frankfurt, 13.10.1998, S 0183 A - 18 - St II 12

Zur Frage, ob Vereine, die nach ihrer Satzung das öffentliche Gesundheitswesen fördern und die zum Schutz vor Geschlechtskrankheiten und Aids Kondome, Gleitmittel und Einwegspritzen nach ihrer Zielsetzung vorwiegend an Risikogruppen (Prostituierte, Drogenabhängige) verkaufen, damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen Zweckbetrieb unterhalten, wird folgende Auffassung vertreten:

Der Verkauf von Kondomen und Gleitmitteln ist wegen des Wettbewerbs zu steuerpflichtigen Unternehmen, wie Apotheken, Drogerien und Kaufhäusern, stets ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Beim Automatenverkauf von Einmalspritzen ist dagegen die Annahme eines Zweckbetriebs nicht ausgeschlossen. Ein Zweckbetrieb kommt in Betracht, wenn die Verkaufstätigkeit nach dem Gesamtverhalten des Vereins (z.B. Standorte der Automaten, zusätzliche Informationen, Einbindung in Projekte) darauf ausgerichtet ist, Personen, die den Erwerb von Spritzen in Apotheken und anderen Geschäften wegen der damit verbundenen Offenbarung ihrer Drogenabhängigkeit nach Möglichkeit vermeiden, zur Benutzung von Einmalspritzen zu bewegen und sie damit zu versorgen.

 

Normenkette

AO § 52

AO § 64

AO § 65

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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