In der Praxis kommt eine Vereinbarung nur in seltenen Fällen zustande, da sie als allseitiger Vertrag der Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers bedarf. Als Wohnungseigentümer gelten insoweit auch die werdenden Wohnungseigentümer, also Erwerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG erfüllen. Für den Fall der Fälle sollte der Verwalter jedoch die wesentlichen Schritte zur Herbeiführung einer Vereinbarung kennen.

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