Kommentar

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist, daß dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht nur bei einer erwiesenen, sondern bereits bei einem schwerwiegenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung der Fall.

Eine sog. Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der – bloße – Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört .

Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ändert in diesem Fall an der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nichts. Schließlich hängt die Wirksamkeit der Verdachtskündigung nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens durch den Verdacht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 20.08.1997, 2 AZR 620/96

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