Leitsatz

Bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ist für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch eine nach § 12 WEG erteilte Zustimmung für einen bereits geschlossenen Vertrag endgültig wirksam und nicht mehr widerrufbar, sobald sie gegenüber dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist. Auch eine Veränderung der Rechtsstellung des Zustimmenden nach erteilter Zustimmung, aber vor Vollzug der Veräußerung im Grundbuch ist bedeutungslos.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 28.02.2012, 1 W 41/12KG, Beschluss vom 28.2.2012 – 1 W 41/12

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