Leitsatz

Der Nachweis der Verwaltereigenschaft im Fall vereinbarter Veräußerungszustimmung hat sich auf die Verwaltereigenschaft des Zustimmenden zu erstrecken. Dieser Nachweis kann gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss erfolgen, bei welcher die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.09.2010, 20 W 320/10

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