Leitsatz

  1. Vereinbarte Veräußerungszustimmung ist auch erforderlich im Fall der Veräußerung eines ideellen Miteigentumsanteils, ebenso Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Gemeinschaft ist
  2. Ist kraft Vereinbarung bei Veräußerung an Ehegatten Zustimmung entbehrlich, gilt dies nicht für eine Veräußerung an einen bereits seit längerer Zeit rechtskräftig geschiedenen Ehegatten
 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

  1. Uneingeschränkt vereinbarte Zustimmung nach § 12 WEG für Veräußerungen erfasst nach h.M. auch nur teilweise Veräußerungen des Sondereigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils, ebenso Veräußerungen an etwaige Erwerber, die bereits Mitglied der Gemeinschaft sind. In grundbuchrechtlich erforderlicher Auslegung erfordert der Wortlaut "Veräußerung" dabei nur einen rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel unter Lebenden. § 12 WEG soll nach seiner Zielrichtung die Gemeinschaft vor dem Eindringen unerwünschter Personen schützen und beschränkt sich daher auch nicht auf außenstehende Dritte.
  2. Ist ausnahmsweise vereinbart, dass das Zustimmungserfordernis bei einer Eigentumsübertragung etwa an Ehegatten nicht gelten soll, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Auflassung bzw. der dieser zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung nicht mehr Ehegatten bzw. seit knapp zweieinhalb Jahren rechtskräftig geschieden waren (vgl. zu dieser Konstellation etwa OLG Schleswig, NJW-RR 1993 S. 1103 und NJW-RR 1997 S. 78). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 28.5.1996 (NJW-RR 1997 S. 78/79) entgegen, da dort die Übertragung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, die erst mit späterer Rechtskraft der Scheidung wirksam werden sollte; dort durfte der nachträglich geschiedene Ehegatte auch noch als Ehegatte bezeichnet werden. Dies gilt nicht mehr für vermögensmäßige Auseinandersetzungen einer bereits vor Jahren geschiedenen Ehe unter primärer Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen.
  3. Allerdings kann die Zustimmungsverweigerung ohnehin nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 12 Abs. 2 WEG).
  4. Vorliegend unterscheidet sich die Übertragung unter Bezug auf die schützenswerten Interessen der Gemeinschaft nicht von einer Veräußerung an einen Dritten.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss v. 1.3.2011, 1 W 57/11

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