Rz. 495

Die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnenden Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter – auch Sondervergütungen genannt – sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Vergütungen, die der Kommanditist von der KG für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Auch Vergütungen für Managementleistungen eines Kommanditisten einer KG im Auftrag einer Kapitalgesellschaft zugunsten der KG sind bei Weiterleitung der Vergütung durch die KG an den Kommanditisten Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten.[1] Entsprechendes gilt, wenn der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, Verwaltungs- und Managementleistungen über eine zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft erbringt.[2]

Auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören – unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen – zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bildet zusammen die Kosten des Versicherungsschutzes. Folge hiervon ist, dass beide Anteile entnommen werden und vom Gesellschafter im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können. Eine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG um die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt nicht in Betracht, weil steuerrechtlich keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen. Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG kommt für einen Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der KG ist, nicht zum Tragen.[3]

Nach der BFH-Rechtsprechung[4] sind Gewinnausschüttungen einer Komplementär-GmbH an die an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten als Sonderbetriebseinnahmen bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Kommanditisten zu erfassen und erhöhen den Gewinn der KG. Die Gewinnausschüttungen gehören ebenso wie die anzurechnende KSt sowie Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG.

[1] Siehe BFH, Urteil v. 10.7.2002, I R 71/01, BStBl 2003 II S. 191.
[2] Siehe BFH, Urteil v. 6.7.1999, VIII R 46/94, BStBl 1999 II S. 720.
[3] BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 14/06, GmbHR 2007, 1227 (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
[4] BFH, Urteil v. 15.10.1975, I R 16/73, BFHE 117, 164; BFH, Urteil v. 5.12.1979, I R 184/76, FR 1980, 222.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge