Rz. 486

Aus den grundlegenden Urteilen des BFH v. 15.11.1967[1] und v. 25.4.1968[2] ergeben sich keine unmittelbaren Hinweise für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG festgelegten Gewinnverteilung auch steuerlich gefolgt werden kann. Derartige Vertragsänderungen werden vor allem dann in Betracht kommen, wenn die bislang festgelegte Gewinnquote der Komplementär-GmbH auf eine Höhe zurückgeführt werden soll, die man nach den neueren Erkenntnissen des BFH noch als angemessen ansehen kann.

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Auffassung:[3] Ebenso wie eine Änderung anderer vertraglicher Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – z. B. Vereinbarungen über Mietzins eines von dem Gesellschafter zur Verfügung gestellten Gegenstandes, Erhöhung der Zinsen eines gewährten Darlehens – wird man auch eine Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft grundsätzlich als zulässig ansehen müssen, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommanditisten zu erblicken ist. Das kann allerdings uneingeschränkt nur für solche Fälle der Anpassung der Gewinnquoten gelten, in denen der Gesellschaftsvertrag zum Änderungszeitpunkt tatsächlich kündbar ist. Wenn es hingegen an einer Kündigungsmöglichkeit für den Gesellschaftsvertrag fehlt, wird die Minderung der Gewinnquote einer Komplementär-GmbH nur dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Änderung auch unter Fremden vereinbart würde. Würde sich also ein fremder Dritter mit einer Änderung der Gewinnverteilung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaftsvertrag nicht kündbar ist, einverstanden erklären, so wäre diese Änderung auch steuerlich anzuerkennen. Insoweit sind die Verhältnisse des Einzelfalls ausschlaggebend.

 

Rz. 487

Dem entspricht die BFH-Rechtsprechung. So hat der BFH im Urteil v. 16.5.1974[4] folgende Grundsätze aufgestellt: Wird durch die Gesellschaftsvertragsänderung der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH gesenkt, während sich die Gewinnanteile der Kommanditisten entsprechend erhöhen, so kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht, wenn die GmbH fremden Dritten gegenüber – d. h. bei der GmbH & Co. KG Kommanditisten gegenüber, die nicht Gesellschafter der GmbH sind – der Änderung der Gewinnverteilung ihre Zustimmung versagt hätte und hätte versagen können. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Veränderung durch eine unmittelbare Änderung der Gewinnverteilung oder durch eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss der GmbH bewirkt wurde.

[1] IV R 139/67, BStBl 1968 II S. 152.
[2] VI R 279/66, BStBl 1968 II S. 741.
[3] Siehe Finanzbehörde Hamburg, koordinierter Erlass 728, Beschluss v. 13.4.1970, 52 – S 2252 – 23/67, DStZ B 1970, 194/195.
[4] IV R 90/77, GmbHR 1974, 187.

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