Rz. 455

Bei GmbH & Co. KGen mit einer Vielzahl von Kommanditisten wird häufig ein Beirat oder Aufsichtsrat gebildet.[1] Die steuerliche Behandlung der Vergütungen, die an die Mitglieder des Beirats (Aufsichtsrats) gezahlt werden, hängt davon ab, ob der Aufsichtsrat oder Beirat bei der GmbH & Co. KG oder bei der GmbH gebildet ist und ob die Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder Gesellschafter sind oder nicht.

Die an die Mitglieder eines Beirats (Gesellschafterausschusses) der GmbH & Co. KG gezahlten Vergütungen sind für Gesellschafter der GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für gesellschaftsfremde Personen, wozu auch Gesellschafter der GmbH rechnen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Bei der GmbH & Co. KG selbst sind die Vergütungen insoweit Betriebsausgaben, als sie an Beiratsmitglieder gezahlt werden, die nicht Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind. Das für Kapitalgesellschaften bestehende hälftige Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG für Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats und Beirats gilt für die GmbH & Co. KG nicht.

Ist bei der GmbH ein Aufsichtsrat oder ein Beirat gebildet, so ist Abzugsfähigkeit der Vergütungen zur Hälfte gemäß § 10 Nr. 4 KStG nur dann ausgeschlossen, wenn der Aufsichtsrat oder Beirat nur in eigenen Angelegenheiten der GmbH tätig wird.

[1] Einzelheiten siehe Rn. 254 und 258.

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