Rz. 439

Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung ist zu berücksichtigen, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, deren einer (oder mehrere) Gesellschafter eine natürliche Person, deren anderer aber eine Kapitalgesellschaft ist. Die natürliche Person unterliegt der Einkommensteuer, die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer.

Hier ist von Bedeutung, dass nicht die Personengesellschaft als solche, sondern die Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen. Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG stehen deshalb für die ertragsteuerliche Behandlung grundsätzlich nicht den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, sondern den Mitunternehmern gleich. Das bedeutet, dass der Gewinn einheitlich festzustellen ist. Bei einer solchen Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter aus einer Personengesellschaft müssen auch die betrieblichen Sondereinnahmen und Sonderausgaben jedes Gesellschafters, die im Abschluss der Personengesellschaft noch nicht erfasst sind, im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung berücksichtigt werden.

 

Rz. 440

Die Gewinne aus der GmbH & Co. KG werden derzeit mit maximal 42 % besteuert. Zusätzlich zu diesem Spitzensteuersatz von 42 % kommt die sog. "Reichensteuer", d. h. von einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 EUR (Ledige) bzw. 500.002 EUR (zusammenveranlagte Ehepaare) an wird der Steuersatz um 3 % auf 45 % angehoben. § 35 EStG bringt die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer.[1] Nach § 35 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer eines Mitunternehmers, soweit sie anteilig auf die von ihm zu versteuernden gewerblichen Einkünfte entfällt, in Höhe des 3,8fachen des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag ermäßigt. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Diese Anrechnung führt bei einem Hebesatz von 380 % zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer. Allerdings wird die Anrechnung auf einen Höchstbetrag begrenzt, und zwar auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer der KG für das betreffende Jahr:

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung der Anrechnung

Der anteilige Gewerbeertrag des Kommanditisten A beträgt 100.000 EUR. Daraus ergibt sich ein Gewerbesteuermessbetrag von (Messzahl 3,5 %) 3.500 EUR. Bei einem Hebesatz der Gemeinde von 370 % muss der Unternehmer 12.950 EUR Gewerbesteuer zahlen. Eine unbegrenzte Anrechnung mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags (13.300 EUR) könnte dazu führen, dass der Unternehmer mehr entlastet wird, als er tatsächlich gezahlt hat. Anrechenbar sind daher nur 12.950 EUR.

Der auf den Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft bestimmt sich nach dem gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich geregelten Gewinnverteilungsschlüssel; nicht berücksichtigt werden jedoch Vorabgewinnanteile. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Mitunternehmerschaft ist die Handelsbilanz. Steuerlich nicht absetzbare Betriebsausgaben werden hinzugerechnet, Ergebnisse von Sonder- und Ergänzungsbilanzen einbezogen. Daher entspricht die auf dem jeweiligen Gewinnanteil eines Mitunternehmens lastende Gewerbesteuer nicht seinem Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.

 

Rz. 441

Durch die Unternehmensteuerreform kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zu einer besonderen Niedrigbesteuerung für thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften (und Einzelunternehmen); es handelt sich um den sog. Thesaurierungsteuersatz von 28,25 %. Die Höhe dieses Satzes orientiert sich an der "Normalbelastung" einer Kapitalgesellschaft, diese beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % 29,83 %. Hierdurch soll der Einfluss steuerlicher Motive für die Rechtsformwahl reduziert werden.

Den Thesaurierungsteuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann ein Steuerpflichtiger auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt (mit Einreichung der Steuererklärung) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb je Betrieb oder Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG und nicht im Rahmen einer Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Bei Mitunternehmeranteilen muss der Gesellschafter/Kommanditist zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder es muss ihm mehr als 10 000 Gewinnanteil zugerechnet werden. Die Steuermäßigung ist also eine betriebs- und personenbezogene.

 

Rz. 442

Die entscheidende Vorschrift ist § 34a ESt. Die folgenden Begriffe sind von Bedeutung (bezogen auf einen Gesellschafter/Kommanditisten):

  • Nicht entnommener Gewinnanteil: Gewinnanteil minus Entnahmen plus Einlagen, wenn Saldo Entnahmen/Einlagen kleiner als Gewinnanteil ist
  • Begünstigungsbetrag: Teil des nicht entnommenen Gewinnanteils, für den der Antrag auf Anwendung des Thesaurierungssteu...

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