Rz. 500

Wendet eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft einer gemeinnützigen Körperschaft, an der sie beteiligt ist, Geld oder Sachmittel zu, ist zu berücksichtigen, dass Spenden, die als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind, nicht bei der Kapitalgesellschaft abzugsfähig sind (vgl. §§ 8 Abs. 3 KStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Leistungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ohne einen ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss an einen Gesellschafter erbracht werden, die ein gewissenhafter Geschäftsmann an einen Nichtgesellschafter nicht erbracht hätte.

 
Praxis-Beispiel

Drei Beispiele aus der Rechtsprechung mögen die Tendenz, Spenden als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, veranschaulichen:[754]

In einem vom FG Köln[755] und dem BFH[756] entschiedenen Fall tätigte eine GmbH aus der KfZ-Branche, die zu 85 Prozent von einem Vater und zu je 5 Prozent von seinen drei Söhnen gehalten wird, Spenden in erheblichem Umfang an verschiedene Freie evangelische Gemeinden und andere evangelische Körperschaften in monatlich etwa gleich bleibendem Umfang. Anderen spendenbegünstigten Körperschaften wendete die Gesellschaft keine entsprechenden Beträge zu. Der Mehrheits-Gesellschafter und zumindest einer seiner Söhne sind Mitglieder in der evangelischen Kirche. In den meisten Jahren erzielte die Gesellschaft Gewinne. Aber auch als die Gesellschaft in einem Jahr einen Verlust erwirtschaftete, tätigte sie Zuwendungen in derselben Höhe. Die Gesellschaft wollte die Zuwendungen, für die sie Spendenbescheinigungen erhalten hatte, als Spenden abziehen. Das FG Köln sowie der BFH ordneten die Zuwendungen indessen als verdeckte Gewinnausschüttungen ein und verweigerten daher den Spendenabzug.

Das FG Hamburg[757] hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei GmbHs zusammen mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine gemeinnützige Stiftung mit Vermögen ausstatteten und jährlich weitere Zuwendungen an sie tätigten. Die Stiftung trägt den Namen des Gesellschafter-Stifters, der auch Vorstandsvorsitzender auf Lebenszeit ist. Nach der Satzung sind – gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig – bis zu ein Drittel der Erträge der Stiftung zur angemessenen Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen zu verwenden (§ 58 Nr. 5 AO). Die Zuwendungen der GmbHs an die Stiftung überstiegen die Spenden an andere gemeinnützige Körperschaften. Die Gesellschaften wollten die Zuwendungen an die Stiftung als Spenden abziehen. Das FG Hamburg qualifizierte diese indessen als verdeckte Gewinnausschüttungen und verweigerte den Spendenabzug.

Das FG Münster[758] hatte den Fall einer Spende an eine Kommune zu beurteilen. Diese hält 51 Prozent der Anteile an einer Wohnungsbau- und -verwaltungs-GmbH. Anlässlich des 50-jährigen Geschäftsjubiläums beschloss deren Aufsichtsrat, "ein Kunstwerk der Stadt allen Bürgern und Bürgerinnen zur Verfügung zu stellen". Nachträglich vereinbarten die GmbH und die Stadt den Eigentumsübergang des Kunstwerks sowie die Ausstellung einer Spendenbescheinigung. Die bescheinigten Zuwendungen überstiegen den spendenrechtlich abzugsfähigen Be­trag. Die Gesellschaft wollte die Ausgaben zunächst im Rahmen des Spendenabzugs, später als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen. Das FG Münster nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit an, als die Zuwendung die Summe der "Fremdspenden" der Gesellschaft überstieg.

Diese drei Fälle weisen insofern deutliche Parallelen auf, als jeweils eine GmbH Zuwendungen an gemeinnützige oder sonstige spendenbegünstigte Körperschaften in einem Umfang tätigte, welcher die Spenden der jeweiligen Gesellschaft an andere Organisationen (sog. Fremdspenden) überstieg.[759] In allen Fällen wurde die Gesellschaft durch einen einzigen Gesellschafter zu mindestens 51 Prozent gehalten. Die Gerichte haben die Zuwendungen jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert.

Einschränkend hat sich kürzlich das FG Bremen geäußert.[760] Eine von einem einzigen Gesellschafter beherrschte GmbH hatte eine "nicht übermäßig hohe" und der Ertragslage der Gesellschaft angemessene Spende an eine Religionsgemeinschaft geleistet, welcher der Gesellschafter nicht als Mitglied angehörte. Die rein ideelle Nähe zur Kirche reiche nicht aus, um ein für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreichendes Näheverhältnis zu begründen.

 

Rz. 501

Die Ansicht, wonach Spenden, die den Fremdspendenrahmen übersteigen, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, geht zu weit, weil die rechtsfähige Stiftung als mitgliederlose Organisation nicht in dem von der verdeckten Gewinnausschüttung vorausgesetzten Verhältnis zur Gesellschaft bzw. zum Gesellschafter steht.[761] Nur in Ausnahmefällen kann einmal eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, etwa wenn in der Spende der Gesellschaft eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter (z. B. Befreiung von einer Verbindlichkeit) liegt, wenn durch die Spende der Gesellschaft spendenrechtlic...

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