Rz. 46

Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen finden sich nicht in den Gesellschaftsrechten der Einzelstaaten, sondern im bundesrechtlich geregelten Insolvenzrecht (Bankruptcy Code – BC). Diese Vorschriften kommen erst in der Insolvenz der Gesellschaft zum Tragen. Nach § 510(c)(1) BC ist das Insolvenzgericht ermächtigt, einen Rangrücktritt von Gesellschafterforderungen gegen die Gesellschaft hinter die Ansprüche anderer Gesellschaftsgläubiger anzuordnen, sofern ihm dies aus Fairnesserwägungen geboten erscheint (sog. equitable subordination). Hierzu müssen nach der Rechtsprechung drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:[7]

der Gesellschafter-Gläubiger muss sich unbillig verhalten haben (inequitable conduct),
dieses Verhalten muss zu einem Nachteil für andere Gläubiger (injury to creditors) oder zu einem ungerechten Vorteil für den Gesellschafter-Gläubiger (unfair advantage) geführt haben und schließlich
darf die Rangrückstellung nicht im Widerspruch zu den übrigen Vorschriften des Bankruptcy Code stehen.

Nach § 502 BC besteht ferner die Möglichkeit der Umqualifizierung von (Gesellschafter-)Darlehen in Eigenkapital. Wird ein Gesellschafterdarlehen auf Kosten anderer Gläubiger zurückgeführt, ist der Gesellschafter u.U. zur Rückgewähr an die Gesellschaft verpflichtet.

[7] Siehe die Nachweise bei Fleischer, RIW 2005, 92, 95 Fn 60.

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