Rz. 161

Zweck des Reorganisationsverfahrens nach Chapter 11 ist es, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und das Unternehmen am Leben zu erhalten. Die Geschäftsführung der Gesellschaft bleibt grundsätzlich weiterhin im Amt und kann die Geschäfte der Gesellschaft fortführen (§ 1107 BC). Auf Antrag eines Gläubigers oder Gesellschafters kann das Insolvenzgericht einen Sachwalter (trustee) einsetzen lassen oder selbst einen Sachverständigen (examiner) zur Überprüfung der finanziellen Lage der Gesellschaft bestellen (§ 1104 BC). Für die Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger gelten die gleichen Grundsätze wie bei dem Verfahren nach Chapter 7 (vgl. Rdn 158).

 

Rz. 162

Kernstück des Verfahrens nach Chapter 11 ist die Aufstellung eines Insolvenzplans (reorganization plan). Sofern die Gesellschaft nicht bereits mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens einen Insolvenzplan eingereicht hat, ist sie verpflichtet, innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach Verfahrenseröffnung einen entsprechenden Plan aufzustellen (§ 1121(a),(b) BC). In dem Plan sind alle Gläubiger aufzuführen, wobei die Gläubiger nach den ihnen zustehenden Forderungen in unterschiedliche Gläubigerklassen eingeteilt werden (§§ 1122, 1123(a)(1) BC). Ferner ist in dem Plan anzugeben, mit welcher Quote die Gläubiger einer Klasse jeweils befriedigt werden sollen (§ 1123(a)(3) BC) und welche Maßnahmen zur Umsetzung des Plans vorgesehen sind (§ 1123(a)(5) BC). Angenommen ist der Plan, wenn ihm alle durch die Insolvenz beeinträchtigten Gläubigerklassen zugestimmt haben. Hierfür müssen mindestens zwei Drittel der in einer Gläubigerklasse zusammengefassten Forderungen – maßgebend ist der Forderungsbetrag – und die Hälfte der Mitglieder der Gläubiger der jeweiligen Klassen dem Plan zugestimmt haben (§ 1126(c) BC). Abschließend muss der Plan vom Gericht genehmigt werden (§ 1129 BC). Mit der Genehmigung durch das Gericht wird der Plan wirksam und für den Schuldner und die Gläubiger bindend (§§ 1141, 1142 BC). Insbesondere erlöschen alle Forderungen der Gläubiger, soweit nicht ihre Erfüllung im Plan vorgesehen ist (§ 1141(d) BC).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge