Rz. 119

Das board of directors hat nach der gesetzlichen Grundkonzeption die umfassende Alleinzuständigkeit, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu entscheiden. So ist das board of directors u.a. zuständig für die allgemeine Geschäftspolitik, einschließlich der Finanzplanung, die Bestellung, Überwachung und Abberufung der officers, die Ausstellung von in den articles of incorporation genehmigten Anteilen, die Ausschüttung von Dividenden, die Änderung der bylaws, die Vorbereitung und Beschlussfassung über außerordentliche Rechtsgeschäfte, denen anschließend die Gesellschafter noch zustimmen müssen. Die Gesellschafter haben dagegen gesetzlich nur das Recht, über eine begrenzte Anzahl von Gegenständen zu entscheiden.

 

Rz. 120

Das board of directors fasst seine Beschlüsse in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen. Auch schriftliche Beschlussfassungen des board im Wege des Umlaufverfahrens (§ 141(f) DGCL, § 307(b) CalCC, § 708(2) NYBCL) sowie Abstimmungen durch Telefon- oder Videokonferenzen (§ 307(a)(6) CalCC, § 708(c) NYBCL) sind zulässig. Im Umlaufverfahren ist Einstimmigkeit notwendig (§ 141(f) DGCL). Die Beschlüsse des board of directors müssen in einem Protokoll festgehalten werden (§ 141 DGCL, § 307 CalCC, § 708(b),(c) NYBCL). In den bylaws, seltener in den articles, wird regelmäßig eine Geschäftsordnung für das board of directors festgelegt, in der u.a. die Anzahl und der Zeitpunkt der jährlichen ordentlichen Sitzungen, das Verfahren für die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des board sowie die Beschlussfassung geregelt sind.

 

Rz. 121

Grundsätzlich ist für eine Beschlussfähigkeit des board erforderlich, dass die Hälfte der Soll-Mitglieder teilnimmt (§ 141(b) DGCL, § 307(a)(7) CalCC). In New York ist ein gesetzliches Quorum der Mehrheit der Mitglieder erforderlich (§ 707 NYBCL). Hiervon kann jedoch in den articles oder bylaws abgewichen werden und ein höheres oder ein niedrigeres Quorum festgelegt werden, wobei mindestens ein Drittel der Soll-Mitglieder teilnehmen muss (§ 141(b) DGCL, § 307(a)(7) CalCC, § 707 NYBCL). Vertretung durch andere Mitglieder des board oder durch Dritte ist nicht zulässig. Es gehört vielmehr zu den Pflichten, persönlich oder auf anderem Wege (z.B. telefonisch) an den Sitzungen des board of directors teilzunehmen. Ein Beschluss bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden directors, im Umlaufverfahren der Einstimmigkeit. In den articles oder bylaws kann ein höheres Mehrheitserfordernis bis hin zur Einstimmigkeit vorgesehen werden (§ 141(b) DGCL, § 307(a)(8) CalCC, §§ 708(d), 709 NYBCL). Grundsätzlich hat jeder director eine Stimme. Sofern unterschiedliche Gruppen von directors bestehen, können deren Stimmrechte abweichend geregelt werden (§ 141(d) DGCL).

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