Kommentar

Das Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 17 Abs. 1) gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat , für den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel zu kürzen . Davon losgelöst muß in jedem Einzelfall geprüft werden, wie sich der Erziehungsurlaub auf zusätzlich vereinbarte Gratifikationen oder Sonderleistungen, etwa ein Urlaubsgeld, auswirkt.

Das BAG hat hierzu des öfteren ausgeführt, daß es den Tarifvertragsparteien freisteht, hierzu Kürzungs- oder Wegfallregelungen zu treffen. Sieht ein Tarifvertrag eine anteilige Kürzung oder einen Wegfall für den Zeitraum des Erziehungsurlaubs nicht vor, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die volle Sonderzahlung. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jetzt mit dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag Sonderzahlung für die Arbeitnehmer des Hessischen Einzelhandels auseinanderzusetzen, der eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht vorsah. Das BAG hat dabei ausgeführt, daß auch nach zulässiger Kürzung des Urlaubs wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub jedenfalls nach diesem Tarifvertrag der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten tariflichen Urlaubsgelds besteht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 06.09.1994, 9 AZR 92/93

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