Kommentar

Nach dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackierhandwerk vom 30. 3. 1992 hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn er länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des RTV tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt. Dies ist auch bei einer außerbetrieblichen Umschulung der Fall. Die Umschulung ist Teil der Berufsbildung und ermöglicht die berufliche Umorientierung. Sie zielt auf den Betriebswechsel und damit auf das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Bei der Umschulung kommt es weder auf die rechtliche Ausgestaltung des Umschulungsverhältnisses, auf den Ort der Umschulung oder auf die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit an ( Urlaub ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.02.1997, 9 AZR 96/96

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