Leitsatz

Ein Arbeitgeber darf den Urlaubanspruch kürzen, wenn ein Mitarbeiter in Elternzeit geht: jeweils um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat. Einem Arbeitgeber, der überhaupt keinen Urlaubsanspruch für diese Zeit gewähren wollte, erteilte das BAG eine Abfuhr.

 

Sachverhalt

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahrs (§ 4 BUrlG). Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG jedoch berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der El­­ternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Der schwerbehinderte klagende Arbeitnehmer war seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Arbeitnehmer Anspruch auf jährlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 125 Abs. 1 SGB IX.

Er befand sich in der Zeit vom 16.8.2008 bis zum 15.10.2008 in Elternzeit. Die Ar­­beitgeberin vertrat die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch entstanden. Deshalb hätten dem Arbeitnehmer 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden. Der Arbeitnehmer macht demgegenüber seine vollen Urlaubsansprüche gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEGum ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Das BAG musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Der Arbeitnehmer hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 17.5.2011, 9 AZR 197/10.

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