Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 242 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Dem Anspruch eines Wohnungseigentümers (nach § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB), dass ein anderer Wohnungseigentümer in seinen als Wohnung ausgewiesenen Räumen den Betrieb eines Gewerbes unterlasse, steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen ( § 242 BGB), wenn der Antragsteller in seiner Wohnung das gleiche Gewerbe betreibt und es ihm nur darum geht, unerwünschten Wettbewerb auszuschalten.

Ein Unterlassungsanspruch ist also rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihm ein Zweck verfolgt wird, für den der Anspruch von der Rechtsordnung nicht zur Verfügung gestellt wird (hier gegeben). Der Schutz vor Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen durch Wettbewerb fällt nicht in den Regelungsbereich des § 14 Nr. 1 WEG (BGH, ZMR 86/367; BayObLG, Entscheidung v. 14. 3. 1996, 2Z BR 6/96). Im vorliegenden Fall konnte sich somit der Antragsteller für sein Begehren nicht auf seine Stellung als Wohnungseigentümer und die sich daraus ergebenden Ansprüche stützen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von 20.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.04.1996, 2Z BR 103/95, BayObLG Z 1996 Nr. 23)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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