Leitsatz

Unzulässige Blockwahl eines Verwaltungsbeirats; Verfälschung des Wählerwillens

 

Normenkette

§ 29 WEG

 

Kommentar

Die Blockwahl eines Beirats ist mit den auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden demokratischen Grundprinzipien nicht vereinbar und deshalb unzulässig.

Die Entscheidung erging insoweit nach Hauptsacheerledigung (erneute Wahl) ausschließlich noch zu den Kosten des Verfahrens, welche den restlichen Eigentümern der Gemeinschaft auf Antragsgegnerseite auferlegt wurden. Durch eine solche Blockwahl besteht die Gefahr der Manipulation hinsichtlich des Nachrückens von Stellvertretern. Bei mehreren Vertretern ist nach objektiven Kriterien nicht bestimmbar, wer von Stellvertretern nachrücken muss. Weiterhin werden die Eigentümer bei einer Blockwahl gezwungen, auch ihnen möglicherweise nicht genehme Kandidaten mitzuwählen, denen sie bei einer Einzelwahl nicht ihre Stimme geben würden. Bei einer solchen Mitwahl unliebsamer Kandidaten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer in Kauf nehmen, dass ein Beirat gar nicht bestellt wird, wenn andernfalls nur ein solcher mit einem ihnen unliebsamen Mitglied besteht; dies würde zu einer Verfälschung des Wählerwillens führen.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2004, 19 T 42/04LG Düsseldorf v. 6.5.2004, 19 T 42/04 = NZM 12/2004, 468

Anmerkung

Anderer Ansicht war insoweit das LG Schweinfurt v. 28.7.1997, 44 T 79/97, WuM 1997, 641 mit kritischer Anmerkung von Drasdo.

M.E. kann und sollte im Wohnungseigentumsrecht nicht von "demokratischen Grundprinzipien" gesprochen werden, allenfalls von zu beachtenden Eigentümer-Mehrheitsentscheidungen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Erfolgreich anfechtbar ist hier ein Eigentümerbeschluss, der gegen Gesetz oder Gemeinschaftsordnung und damit i.d.R. auch gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, ggf. auch gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Andernfalls muss der Mehrheitswille auch von überstimmten Eigentümern respektiert werden (Beschlussbindungswirkung), wenn nicht ausnahmsweise sogar von einer Beschlussnichtigkeit auszugehen ist.

Zu Wahlmodalitäten eines Beirats trifft das Gesetz keine Aussagen (abgesehen von der Regelung des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG). Damit können Beiräte als Einzelpersonen (m.E. auch im Listenverfahren über relative Mehrheiten) gewählt werden, wenn gewünscht auch als Gesamtorgan im Block mit oder ohne zusätzlich zu bestimmende Stellvertreter in evtl. festzulegender Reihenfolge. Es geht hier um die Wahl eines fakultativen Organs zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit (§ 29 Abs. 2 WEG). Durchaus kann es Wille von sich zur Wahl oder Wiederwahl stellenden Beiratsmitgliedern sein, ein Amt nur annehmen zu wollen, wenn es zu einer entsprechenden Team-Wahl kommt. Auch unter einem solchen Vorbehalt kann sich ein Kandidat überhaupt nur zur Verfügung stellen und nach entsprechender Wahlentscheidung Amts- und Auftragsannahme erklären. Die Wahlmodalität kann hier auf Antrag (seitens der Eigentümer oder des Versammlungsleiters) auch über vorausgehenden Geschäftsordnungsbeschluss mehrheitlich bestimmt werden; ein solcher Geschäftsordnungsbeschluss ist nach h.R.M. im Übrigen nicht erfolgreich anfechtbar. Geht ein solcher Beschluss (Teamwahl in einem Abstimmungsvorgang) voraus, wäre dann sicher eine durchgeführte Blockwahl zulässig. Auch insoweit besteht dann allerdings die Anfechtbarkeit eines solchen Bestellungsbeschlusses, der z.B. mit der Ungeeignetheit (wohl nicht Unliebsambarkeit) z.B. nur eines Mitglieds begründet werden kann. Folge einer erfolgreichen Anfechtbarkeit ist damit die Ungültigkeit des gesamten, einheitlichen Blockwahl-Beschlusses; dieses Risiko hat dann die Gemeinschaft in Kauf zu nehmen. Auch bei einer Listen-Bestellung oder der Wahl einzelner Kandidaten in separaten Beschlussfassungen können sich erfolgreiche Beschlussanfechtungen ergeben, was dann Neuwahlen erfordert, wenn die gesetzlich vorgegebene bzw. vereinbarte Zahl von Beiratsmitgliedern unterschritten wird, ohne dass gleichzeitig mitgewählte Stellvertreter nachrücken.

Gerade bei anstehender Wiederwahl eines bisher erfolgreich im Team arbeitenden Beirats ist auch an den Zeitgewinn durch entsprechende Blockwahl-Beschlussfassung zu denken, auf den meiner Erfahrung nach Eigentümer wie Verwalter/Versammlungsleiter häufig erheblichen Wert legen. "Demokratisch" erscheint es mir eher, sich einer Mehrheitsentscheidung in diesem Zusammenhang zu unterwerfen, selbst wenn nicht jedem Eigentümer jedes Beiratsmitglied aus diesem Gesamtorgan genehm ("liebsam") sein sollte. Auch ein Entlastungsbeschluss kann sich m.E. auf ein Gesamtorgan Beirat beziehen und damit Entlastungswirkung zugunsten aller Beiratsmitglieder erzeugen; es muss also nicht jedes Beiratsmitglied über separate Abstimmung und Beschlussfassung entlastet werden.

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