Gesetzliche Regelungen über die Unterteilung von Wohnungseigentum existieren nicht.
LG Berlin, Urteil v. 7.2.2023, 55 S 56/22 WEG: Ist das Objektstimmrecht vereinbart, führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit grundsätzlich nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Ist allerdings ein zum Ausbau des Dachgeschosses berechtigter Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung berechtigt, die Einheiten zu Wohnzwecken auszubauen und ist er gleichzeitig berechtigt, "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen", ist dies dahingehend auszulegen, dass den insoweit zusätzlich geschaffenen Einheiten ein volles Stimmrecht zukommen soll.
OLG München, Beschluss v. 30.8.2018, 34 Wx 66/18: Ein Unterteilungsantrag ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan) die fehlende Abgeschlossenheit eines der durch Unterteilung neu zu schaffenden Wohnungseigentums daraus ergibt, dass dieses nur über einen im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümer stehenden Raum zugänglich ist.
BGH, Urteil v. 27.4.2012, V ZR 211/11: Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte. Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 5.12.2011, 20 W 70/11: Bei Geltung des Wertstimmrechts sind die Unterteilung eines Miteigentumsanteils und die Veräußerung eines Anteils ohne Einfluss auf die Stimmkraft und deshalb keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem grundbuchrechtlichen Vollzug erforderlich.
BGH, Beschluss v. 7.10.2004, V ZB 22/04: Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.