Für die richtige Gestaltung eines Unternehmertestaments lassen sich kaum allgemeingültige Empfehlungen geben. So wie es keine für alle Unternehmen optimale Unternehmensrechtsform gibt, existiert auch kein für alle Unternehmer optimales Testament. Unumstritten ist aber die Notwendigkeit, ein Unternehmertestament zu errichten. Denn die gesetzliche Erbfolge ist zur sachgerechten Regelung der Unternehmensnachfolge jedenfalls nicht geeignet. Jeder Unternehmer sollte daher in jeder Lebensphase über ein Testament verfügen, dass seinen persönlichen und unternehmerischen Vorgaben entspricht und die erbrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Das fehlende oder falsche Unternehmertestament kann zum Scheitern des Unternehmens führen.

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist – ebenso wie die Führung eines Unternehmens – eine strategische planerische Aufgabe. Der Unternehmer hat daher frühzeitig ein individuelles und ganzheitliches Konzept der Nachfolgeplanung zu erstellen und diese an veränderte Lebensumstände anzupassen und fortzuentwickeln. Das Unternehmertestament ist dabei nur ein Bestandteil einer umfassenden Nachfolgeplanung.

 

Zehn Regeln für das Unternehmertestament

  1. Die gesetzliche Erbfolge ist zur Verwirklichung der Unternehmensnachfolge ungeeignet. Es gilt daher – zu jeder Lebensphase – ein individuelles Unternehmertestament zu errichten.
  2. Das Unternehmen sollte bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sukzessive auf einen Nachfolger übertragen werden. Das Unternehmertestament dient lediglich der Ergänzung und Abrundung des Gesamtkonzepts der Unternehmensnachfolge.
  3. Das Unternehmertestament ist mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und umgekehrt. Daher sollte ein Testament nie ohne vollständige Kenntnis der aktuellen Gesellschaftsverträge errichtet oder geändert werden. Bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags sind stets die Auswirkungen auf die Verfügungen von Todes wegen aller Gesellschafter zu berücksichtigen.<
  4. Zur Absicherung der Verwirklichung des letzten Willens des Unternehmers empfiehlt sich zu Lebzeiten der Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen (gegebenenfalls gegen eine angemessene Abfindung) mit den pflichtteilsberechtigten Kindern. Auf einen Erbverzicht sollte demgegenüber im Regelfall verzichtet werden.
  5. Inhaltlich sollte das Unternehmertestament eine klare und praktikable Erbfolge vorsehen. Das Entstehen von Erbengemeinschaften ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ist in den meisten Fällen wenig zweckmäßig. Zur Verwirklichung des letzten Willens des Unternehmers kann eine individuell ausgestaltete Testamentsvollstreckung in vielen Fällen sachgerecht sein. Eine Bindung des Unternehmers durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament sollte nur im Einzelfall erfolgen.
  6. Das Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (von längstens drei Jahren) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert haben.
  7. Das Unternehmertestament ist um einen individuellen Unternehmerehevertrag zu ergänzen. Gütertrennung und Gütergemeinschaft scheiden als Güterstand aus. Vielmehr ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sachgerecht zu modifizieren.
  8. Eine umfassende Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Unternehmensnachfolgers (und gegebenenfalls weiterer Vertrauenspersonen) ermöglicht insbesondere bei Tod oder Krankheit des Unternehmers die Veranlassung aller notwendigen Maßnahmen.
  9. Die Auswirkungen der Unternehmensnachfolge bei den verschiedenen Steuerarten (insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Einkommensteuer) sind umfassend und regelmäßig zu überprüfen.
  10. Besteht von Seiten des Unternehmers oder des Unternehmens in persönlicher oder sachlicher Hinsicht ein Auslandsbezug, sind sämtliche Gestaltungen mit den in Betracht kommenden ausländischen Rechts- und Steuerordnungen abzustimmen.

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