Der Fall: 2010 wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der Mieter zog aber gar nicht erst ein, sondern meldete in der neuen Wohnung seinen 2. Wohnsitz an. Bewohnt wurden die Räume von der Cousine des Mieters. Der Vermieter hatte hierzu schriftlich die Erlaubnis erteilt. Darin wurde festgehalten, dass die Untermieterin nicht befugt sei, die Räume oder einen Teil davon an Drittpersonen zu überlassen.

3 Jahre danach heiratete die Untermieterin und nahm ihren Mann in die Wohnung auf. Damit war der Hauptvermieter nicht einverstanden und kündigte fristlos und fürsorglich mit gesetzlicher Frist. Seine Räumungsklage hatte Erfolg.

Ehegatte des Untermieters ist Dritter

Ausschlaggebend ist § 540 BGB. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass der Mieter ohne Vermietererlaubnis nicht berechtigt ist, den Mietgebrauch einem Dritten zu überlassen, insbesondere, die Räume weiterzuvermieten. Der Ehemann der Untermieterin ist "Dritter". Das ist nicht zu verwechseln damit, dass der Ehegatte des Mieters nicht als Dritter in diesem Sinne angesehen wird (BGH, Urteil v. 12.6.2013, XII ZR 143/11).

Hier geht es nicht um den Hauptmieter, sondern um den Untermieter. Das sonst auch aus Art. 6 GG (Schutz der Familie) folgende Aufnahmerecht des Hauptmieters wird deshalb vom Gericht auf den Untermieter nicht übertragen, weil dieser keine vertraglichen Beziehungen zum Hauptvermieter hat. § 553 BGB (Erlaubnis zur Untervermietung) ist auf den Untermieter nicht anwendbar.

AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 1.3.2018, 6 C 432/17, GE 2018 S. 1153

 
Hinweis

"Dritter" bei unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnräume

Das LG Berlin hat weiter entschieden, dass eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nach § 540 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn die mietenden Eltern die Wohnung vollständig dem Sohn und dessen Ehefrau überlassen. Dies rechtfertigt die Kündigung nach § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 BGB. In diesem Fall zogen die beiden betagten Mieter in die Türkei, ohne die Absicht einer Rückkehr zu haben. Sie kamen nur noch sporadisch und besuchsweise. Die Eigenschaft als "Dritte" lebe auf, wenn die Familienangehörigen keinen gemeinsamen Hausstand mit dem Mieter mehr haben (LG Berlin, Urteil v. 18.4.2018, 65 S 16/18, MietRB 2018 S. 260).

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