Leitsatz

  • Rechtsmissbräuchlicher Unterlassungsanspruch zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Wohnungseigentums, um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschließen

    Einvernahme formell und materiell Beteiligter am WE-Verfahren als Partei, nicht als Zeugen

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB, § 15 FGG, § 35 ZPO

 

Kommentar

1. Dem Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums (hier: zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. 4. 1996, NJW-RR 96, 1359) kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten.

Dasselbe gilt, wenn der Anspruch zwar nicht von einem Konkurrenten, aber doch allein in dessen Interesse von dritter Seite (hier: persönlich und beruflich eng mit dem Konkurrenten verbunden) sozusagen lediglich "vorgeschoben" verfolgt wird.

2. Formell und materiell am Wohnungseigentumsverfahren Beteiligte können grundsätzlich nur nach den Grundsätzen der Parteivernehmung (vgl. § 15 FGG i.V.m. §§ 445ff. ZPO) unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG vernommen werden. Im vorliegenden Fall berührte jedoch dieser Rechtsfehler nicht das vom LG festgestellte Ergebnis.

Wählt das Gericht den sog. Strengbeweis, so ist auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu beachten (vgl. § 355 ZPO). Einem Mitglied einer landgerichtlichen Beschwerdekammer konnte die Vernehmung von Zeugen danach nur unter den Voraussetzungen des § 375 ZPO übertragen werden. Die Vernehmung eines Zeugen durch ein Mitglied der Kammer statt durch die voll besetzte Kammer ist aber jedenfalls nach § 375 Abs. 1a ZPO gerechtfertigt.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 20.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.08.1997, 2Z BR 80/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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