Normenkette

§ 1 Abs. 3 WEG, § 5 Abs. 4 WEG, § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 242 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

Kommentar

1. Nach gebotener typisierender Betrachtungsweise (vgl. BayObLG, NZM 2000, 44; WM 99, 178; OLG Düsseldorf, vom 08.11.1999, Az.: 3 Wx 321/99) stellt sich die Nutzung von Keller- bzw. Hobbyräumen zu Wohnzwecken gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen.

2. Voraussetzung der Verwirkung von Nutzungsunterlassungsansprüchen ist, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (h.M.).

3. Vorliegend war sicher den restlichen Eigentümern die vereinbarungswidrige Nutzung der Kellerräumlichkeiten nicht verborgen geblieben (Klingel und Namensschild, Wohngeldabrechnung).

Ob ein Zeitraum von knapp 6 Jahren seit der Möglichkeit der Geltendmachung solcher Unterlassungsansprüche wegen zweckwidriger Wohnnutzung allerdings geeignet ist, den Erfordernissen des Zeitmoments zu genügen, erscheint bereits fraglich. Die Rechtsprechung hat nämlich bislang ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z.B. 26 Jahre, BayObLG, WM 93, 558; 20 Jahre, BayObLG, WE 97, 76; 16 Jahre, BayObLG, NJW-RR 91, 1041; OLG Köln, ZMR 98, 111; 14 Jahre, OLG Düsseldorf, vom 13.12.1999, 3 Wx 326/99; 10 Jahre, BayObLG, NJW-RR 91, 1041).

4. Allerdings reicht ein Zeitraum von knapp 6 Jahren zur Annahme einer Verwirkung von Unterlassungsansprüchen jedenfalls nicht aus, solange der Nutzer keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, dass und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen oder wirtschaftlichen Investitionen - darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen auf Unterlassung dieser Nutzung verschont zu werden bzw. zu bleiben.

5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2000, 3 Wx 340/99)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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