Muss die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden, kann das Land den Unterhaltsanspruch nicht nur rückwirkend, sondern auch für die Zukunft geltend machen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist es dabei auch möglich, dass das Land den gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurück überträgt. In diesem Fall kann dann ein Gerichtsverfahren zur Geltendmachung des gesamten Unterhaltsanspruches betrieben werden. Das Land lässt sich den rückübertragenen Anspruch in diesem Fall abtreten. Die Kosten, die in diesem Zusammenhang zusätzlich entstehen, übernimmt das Land.

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