Die Unterhaltsleistung richtet sich nach dem gemäß § 1612a BGB zustehenden gesetzlichen Mindestunterhalt des jeweiligen Anspruchsberechtigten. Dieser bezieht sich wiederum auf den jeweils gültigen Kinderfreibetrag. Die individuelle Höhe der Unterhaltsleistung ist deshalb vor allem vom Alter des betreffenden Kindes abhängig. Vom gesetzlichen Unterhaltsbetrag ist jedoch das für den alleinerziehenden Elternteil zugunsten des Kindes erhaltene Kindergeld (in Höhe des Betrags für das erste Kind) abzuziehen. Dieses beträgt seit 1.1.2023 250 EUR.

Abzgl. des Kindergeldbetrags i. H. v. 250 EUR vom gesetzlichen Mindestunterhalt, entspricht der Unterhaltsvorschuss seit dem 1.1.2024 für Kinder

  • bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einem Betrag i. H. v. 230 EUR,
  • vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr einem Betrag i. H. v. 301 EUR und
  • vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 395 EUR.

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden außerdem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Eltern- oder Stiefelternteils erhält, abgezogen.[1]

4.1 Besuch einer allgemeinbildenden Schule

Solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht, sind die sonstigen Einkünfte des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht anzurechnen. Der verbleibende Auszahlungsbetrag wird auf volle EUR aufgerundet. Beträge unter 5 EUR werden nicht ausgezahlt.[1]

4.2 Kein Besuch einer allgemeinbildenden Schule

Bei anspruchsberechtigten Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsleistung um das erzielte Einkommen, z. B. aus einer Ausbildungsvergütung oder einer geringfügigen Beschäftigung. Vor der Anrechnung wird von diesem Einkommen 1/12 des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags (zzt. 102,50 EUR) sowie ein Freibetrag von 100 EUR abgezogen.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Im Fall der Klage wäre das Verwaltungsgericht zuständig.

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